|
Satzung
des Yawara Berlin e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am
20.06.1987 gegründete Verein führt den Namen Yawara
Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein
strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des
Landessportbundes Berlin an. (3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Dazu
stellt sich der Verein folgende Aufgaben a)
Durchführung eines geordneten Sportbetriebes unter den
Mitgliedern, b) Mitwirkung an der Vorbereitung zur
Teilnahme an Veranstaltungen der Verbände des DSB.
(4) Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Gliederung des Vereins
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im
Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
unselbständige Abteilung gegründet werden.
§4
Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. den
erwachsenen Mitgliedern a) ordentlichen Mitgliedern,
die sich im Verein sportlich betätigen und das 18.
Lebensjahr vollendet haben, b) passiven Mitgliedern,
die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.
Lebensjahr vollendet haben, c) fördernde
Mitgliedern, d) Ehrenmitgliedern, e)
Gastmitglieder. 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Es kann jede
natürliche Person beitreten, die sich verpflichtet die Ziele
des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme kann mündlich
oder Schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit Aufnahme erkennt das
zukünftige Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich,
die Ziele des Vereins zu unterstützen. Bei Aufnahme
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die
Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt, b)
Ausschluß, c) Tod. (3) Der
Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Monate zum Quartalsende.
(4) Ein Mitglied
kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a)
wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr
als sechs Monaten trotz Mahnung, c) wegen eines
Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben
unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter
Handlungen. (5) Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, dem
auszuschließenden Mitglied ist Recht auf Gehör vor dem
Vorstand zu geben.
§6 Rechte und Pflichten (1) Die Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder
sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet. (3) Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Beiträge sind monatlich zu entrichten. (4)
Ausnahmegebühr: Die entsprechenden Verbandsbeiträge
werden jährlich einmalig anteilig auf die Mitglieder durch
den Vorstand umgelegt.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die
Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung (1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese
ist zuständig für: a) Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme der Berichte
der Kassenprüfer, c) Entlastung und Wahl des
Vorstandes, d) Wahl der Kassenprüfer, e)
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes, g)
Satzungsänderungen, h) Beschlußfassung über
Anträge, i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß
vorgesehenen Ausschüssen, k) Auflösung des
Vereins. (2) Die Hauptversammlung findet
einmal jährlich statt, sie sollte im letzten Quartal des
Geschäftsjahres stattfinden. (3) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher
Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand
beschließt oder b)20 v.H. der erwachsenen
Mitglieder und gesetzlichen Vertreter jugendlicher Mitglieder
beantragen. (4) Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge
auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der
Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. (5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei
Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet
Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von
10 v.H. der Anwesenden beantragt wird. (6)
Anträge können gestellt werden: a) von
jedem erwachsenen Mitglied, b) von jedem gesetzlichen
Vertreter eines jugendlichen Mitglieds, c) vom
Vorstand. (7) Anträge auf
Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein. (8) Über andere
Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der
Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen
in die Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn Ihre
Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen. (9) Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet
werden muß.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und gesetzliche Vertreter jugendlicher
Mitglieder, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (2)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. (3) Gewählt werden können
alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins. (4) Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1.
Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem
Sportwart Kampfsport, d) dem Kassenwart, e)
dem Schriftführer. kann bei wachsender
Mitgliederzahl und sachlichem Bedarf erweitert werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bzw. in dessen Abwesenheit seines Vertreters.
Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen
und berichtet der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen. (3) Der Vorstand im Sinne
des §26 BGB sind: 1. der erste Vorsitzende,
2. der zweite Vorsitzende, 3. der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch
zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder
vertreten. (4) Der 1. Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit
der Leitung beauftragen. (5) Der Vorstand
wird jeweils für 3 Jahre gewählt.
§11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag
zustimmen. (2) Ehrenmitglieder haben in der
Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt
für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die
Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestes einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§13 Auflösung (1) Über
die Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß
§2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der
Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2
dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden
Form am 02.11.2001 von der Mitgliederversammlung des Yawara
Berlin e.V. beschlossen worden.
|